Sparen Sie Steuern! Mieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften können seit den 1. Januar 2009 auf 20 Prozent von 6.000 Euro verdoppelten Steuerbonus für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung nutzen.
Wofür erhalten Sie den Bonus?
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Renovierungen, die von Handwerkern gegen Rechnung ausgeführt werden.
Der Steuerbonus gilt zum Beispiel für:
● Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
● Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen u. ä.,
● Reparaturen von Fenstern und Türen; Streichen Lackieren von Fenstern und Türen,
● Reparatur oder der Austausch von Bodenbelägen wie Parkett oder Fliesen,
● die Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation,
● Modernisierung und Austausch einer Einbauküche, Modernisierung des Badezimmers,
● Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (zum Beispiel Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),
● Gartengestaltung,
● Pflasterarbeiten auf dem Wohnungsgrundstück,
● Kontrollaufwendungen (zum Beispiel Gebühr für den Schornsteinfeger, für
Blitzschutzanlagen)
●Leistungen für Hausanschlüsse (um Beispiele Kabel für Strom oder Fernsehen), Aufwendungen für Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung.
Wer kann den Bonus erhalten?
Eigentümer können den Steuerbonus für Arbeiten von Handwerksbetrieben im selbstgenutzten Eigenheim oder in der Eigentumswohnung geltend machen. Gleiches gilt für Mieter, die im privaten Haus oder in der privaten Wohnung die Arbeiten erledigen lassen.
Wohnungseigentümergemeinschaften können die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum - im Regelfall über einen Verwalter - beauftragen und so den Steuerbonus nutzen. Bitte beachten: In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden. Außerdem muss der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen sein. Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen und wird vom Verwalter bescheinigt.
Achtung: die Leistung muss im Haushalt erbracht werden! In bestehenden Gebäuden werden handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) durch den Steuerbonus anerkannt, bei Neubaumaßnahmen dagegen nicht. Wichtig: Wird zum Beispiel ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind nur die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters im Haushalt begünstigt.
Wie hoch ist der Bonus?
20 Prozent der vom Handwerker ausgewiesenen Arbeitskosten einschließlich Mehrwertsteuer können Steuer vergünstigend geltend gemacht werden. Der Höchstwert beträgt 1.200 Euro, dass heißt 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Arbeitskosten pro Jahr.
Wann bekommen Sie den Bonus?
Die Handwerkerrechnungen sind mit der jährlichen Einkommensteuererklärung beziehungsweise mit dem Lohnsteuerjahresausgleich einzureichen. Das Finanzamt berechnet dann die Steuerschuld jeweils für das Vorjahr unter Abzug des Steuerbonus.
Hinweis:
Hinweis: Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und zum Beispiel aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.
Wie erfolgt der Nachweis beim Finanzamt?
Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich gesondert ausgewiesen sein. Materialkosten werden nicht anerkannt.
Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich der Mehrwertsteuer können geltend gemacht werden - ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich.
Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
Auch Rechnungen von Kleinunternehmern, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.
Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (zum Beispiel durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Electronic-Cash). Barzahlungen sind nicht anerkannt.
Keinen Bonus gibt es, wenn die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Was gibt es zusätzlich?
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden, kann zusätzlich der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dies gilt zum Beispiel für das Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer. Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von maximal 20.000 Euro) gewährt.
Für Modernisierungen, die zu Energieeinsparungen führen, können Sie zusätzlich günstige Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau nutzen, weitere Infos im Internet unter www.kfw.de.
*alle Angaben ohne Gewähr, die genannten Angaben stellen keinen Rechtsanspruch dar, sondern dienen lediglich zur Information für Kunden und Interessenten*